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Gewerbeertrag: Ermittlung
• Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages war eine betriebliche
Versorgungsrente, die nicht mit dem Erwerb des Betriebes in Zusammenhang steht, nicht zum Gewinn hinzuzurechnen - (§ 7 Z 2 GewStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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