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Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen ab 1.1.1997
(BMF) - Im Interesse einer bundeseinheitlichen Verwaltungsübung wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen im folgenden zu Fragen im Zusammenhang mit der ab geltenden unechten Steuerbefreiung für Arztleistungen Stellung genommen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Tätigkeit als Arzt
(1) Nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. „Tätigkeit als Arzt" ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin". Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugu...