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Einkommensteuer - Atypisch stille Beteiligung an Einmann-GmbH
Atypisch stille Beteiligung an Einmann-GmbH (§ 23 EStG)
Geht der Gesellschafter der Einmann-GmbH eine atypisch stille Beteiligung mit seiner GesmbH ein, dann ist nach dem Fremdvergleich zu untersuchen, ob ein fremder Dritter unter den gleichen Bedingungen eine Beteiligung eingegangen wäre. Es ist zu untersuchen, ob die Kapitalzuwendung ihre Wurzel in einer schuldrechtlichen Beziehung oder im Gesellschaftsverhältnis hatte; im letzteren wäre die Kapitalzufuhr als Einlage aufzufassen und eine Mitunternehmerschaft demgemäß nicht anzunehmen gewesen ()