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bau aktuell 6, November 2017, Seite 251

Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in der Bauwirtschaft

Eine Analyse der neuen Bestimmungen zu Kündigung und Entgeltfortzahlung

Christoph Wiesinger

Der Gesetzgeber hat im Oktober 2017 völlig überraschend die Angleichung von Arbeitern und Angestellten im Individualarbeitsrecht beschlossen. Die wesentlichen Änderungen treten teilweise am , teilweise erst am in Kraft. Doch gerade in der Bauwirtschaft bleiben – auch nach dem Jahr 2020 – die Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten am größten.

1. Keine vollständige Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Die gesetzliche Neuregelung gleicht das Individualarbeitsrecht von Arbeitern und Angestellten aneinander an, doch besteht die grundsätzliche Unterscheidung zwischen diesen beiden Arbeitnehmergruppen weiter fort. Das hat in der Bauwirtschaft vor allem folgende Auswirkungen:

  • Anwendung unterschiedlicher Kollektivverträge für Bauarbeiter und für Angestellte.

  • Getrennte Belegschaften und damit getrennte Betriebsräte zwischen Arbeitern und Angestellten, sofern jeweils mindestens fünf Arbeiter und fünf Angestellte im Betrieb beschäftigt sind. Die Arbeitnehmer können aber – wie bisher – die Errichtung einer gemeinsamen Belegschaft beschließen.

  • Anwendung des BUAG und des BSchEG weiterhin nur für Arbeiter.

2. Entgeltfortzahlung

2.1. Arbeiter und Angestellte

2.1.1. Dauerrecht

Die Entgeltfortzahlung ...

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