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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite T 1

Mindestkörperschaftsteuer

Mag. Dr. Thomas Keppert

Mit Beschluß vom , B 2909/96 u. a. hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 24 Abs. 4 und der ersten beiden Sätze des § 26 a Abs. 5 KStG i. d. F. StruktAnpG 1996 eingeleitet. In diesem Beschluß hat der VfGH angekündigt, im Falle der Aufhebung der genannten Gesetzesstellen, die Anlaßfallwirkung auch auf bereits entschiedene Verwaltungssachen zu erstrecken.

Ergänzend ist festzuhalten, daß der üblicherweise dem Beschwerdeführer im Falle einer Gesetzesaufhebung zugesprochene pauschalierte Kostenersatz gemäß § 88 VfGG in der Höhe von derzeit 18.000 S lediglich auf der Spruchpraxis des VfGH basiert. Eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung des Kostenersatzes existiert nicht. Demzufolge könnte der VfGH im gegenständlichen Verfahren – angesichts der angeblichen Zahl von 12.000 Beschwerden – durchaus von der bisherigen Spruchpraxis abgehen und einen wesentlich niedrigeren Kostenersatz zusprechen. Wir ersuchen dies bei Einreichung allfälliger weiterer Beschwerden zu bedenken.

Weiters ist darauf hinzuweisen, daß durch eine allfällige Aufhebung des § 24 Abs. 4 KStG i. d. F. StruktAnpG 1996 grundsätzlich die davor geltende Rechtslage mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung gemäß § 140 Abs. 7 B-VG wieder in Kraft trit...

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