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Warnpflicht bei nicht untersuchtem Baugrund
bauaktuell 2017/12
1. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller.
2. Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Neubau eines Gebäudes. Den Einreichplan für dieses Bauprojekt verfasste ein von der Klägerin beauftragter Architekt. Eine Ausschreibung erfolgte nicht. Der Teil-Generalunternehmerauftrag der Beklagten umfasste unter anderem auch die Statik. Eine vertragliche Überwälzung des Bodenrisikos auf die Beklagte erfolgte aber nicht.
Weder der Erstellung des Einreichplans (durch den Architekten der Klägerin) noch der Berechnung der Statik (durch den von der Beklagten beigezogenen Zivilingenieur für Bauwesen) lag ein Bodengutachten zugrunde. Anlässlich einer gemeinsamen Besicht...