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Werbungskosten bei Grenzgängern
• Zahlungen an eine deutsche private Krankenversicherung, die ein Grenzgänger deshalb leistet, weil er in Deutschland aufgrund seines Einkommens nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen - (§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988), (Abweisung)
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