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Einkünfte: Zurechnung
• Die Einkünfte aus Geschäften, die ein unbeschränkt steuerpflichtiger Österreicher im Namen einer ihm gehörenden liechtensteinischen Briefkastenfirma abschließt, können dem Österreicher zugerechnet werden - (§ 21 BAO)
Der Beschwerdeführer allein hatte die Rechte aus einer liechtensteinischen Anstalt, er machte Geschäfte als Kunsthändler im Namen der liechtensteinischen Anstalt. Die Einkünfte daraus können ihm zugerechnet werden, „zumal der Firmensitz der Anstalt das Büro eines liechtensteinischen Treuhandbüros gewesen ist, alle Geschäftspartner und -interessenten mit dem Beschwerdeführer unter seiner Innsbrucker Adresse und Telefonnummer in Kontakt getreten sind und die Sammlung der Bilder sich immer in Räumlichkeiten befunden hat, die im Eigentum eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers standen." (Abweisung)
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