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Kanalbenützungsgebühr
• Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monates, in dem erstmalig die Benützung des Kanales möglich ist - (§ 12 NÖ KanalG), (Abweisung)
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