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Parlamentarische Anfragenbeantwortung zu § 37 Abs. 5 EStG
(BMF) - Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist inhaltlich auszulegen. Es sollen darunter sämtliche Tätigkeiten fallen, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Dies trifft auf politische Funktionen ungeachtet dessen zu, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Ausübung derartiger politischer Funktionen zuzurechnen sind. Bei einer gegenteiligen Auslegung käme es auf den formalen Aspekt an, ob die Einkünfte aus der Ausübung einer politischen Funktion unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder unter die Einkünfte nach § 29 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 fallen. Dies stünde einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Besteuerung entgegen. Im Ergebnis muß daher davon ausgegangen werden, daß die (weitere) Ausübung politischer Funktionen eine Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 ausschließt. ( GZ 11 0502/291-Pr. 4/96)