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Beiträge zu Pensionskassen
(BMF) - Das BMF teilt zu der im § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 enthaltenen Begrenzung der Pensionskassenbeiträge mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme folgendes mit:
Im Erlaß des BMF AÖFV Nr. 216/1992 wird ausgeführt, daß Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen und zu Pensionsrückstellungen nicht zur Lohn- und Gehaltssumme gehören. Bezüglich der im Erlaß nicht erwähnten Abfertigungs- und Pensionszahlungen stimmt das Bundesministerium für Finanzen der folgenden Rechtsmeinung zu: Pensionszahlungen sind nicht in die Lohn- und Gehaltssumme miteinzubeziehen, weil der Pensionsempfänger nicht mehr Anwartschaftsberechtigter ist. Abfertigungszahlungen sind hingegen der Lohn- und Gehaltssumme zuzurechnen, weil der Arbeitnehmer diese Bezüge noch als Anwartschaftsberechtigter erhält. (