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Gerichtliche Eintragungsgebühr
•Die gerichtliche Eintragungsgebühr knüpft an formale äußere Tatbestände an und schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus - (§ 2 GGG), (Abweisung)
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