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Säumnisbeschwerden
•Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen - (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)
„Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die beiden Beschwerdeführer durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde in jenem Recht, das sie als das verletzte bezeichnen, nicht verletzt wurden, weil die Behörde eben keine Entscheidung getroffen hat, die den behaupteten Erstattungsanspruch verneint, sondern schlicht untätig geblieben ist." (Abweisung)
(, 0255)