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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite R 117

Festnahme, Hausdurchsuchung

Der Spruchsenatsvorsitzende kann die Festnahme eines der Abgabenhinterziehung Verdächtigen sowie Hausdurchsuchungen anordnen - (§ 85 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 FinStrG)

Der Spruchsenatsvorsitzende hatte die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer übe seit sechs Jahren, zumindest aber seit 1991, intensiv die Tätigkeit eines Zuhälters aus.S. R 118 Weiters bestehe der begründete Verdacht, daß er auch durch Rauschgifthandel, Versicherungsbetrug und Erpressung seinen Lebensunterhalt bestreite. Die jeweiligen Erlöse seien dem Finanzamt nicht offengelegt worden. Es liege daher der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG vor. Es bestanden die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr und der Begehungsgefahr.

„Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Erlassung von Anordnungen nach §§ 85 und 93 FinStrG richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden erstinstanzlichen Bescheides. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, daß die Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG überschritten wird, so ist im Grunde des § 53 Abs. 8 FinStrG die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben. ...

Als Voraussetzung eines Hausdurchsuchungsbefe...

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