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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite R 116

Bauleiter: Zulagen

Bei Bauleitern und Bautechnikern sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden - (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988)

„Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die 1. in erheblichem Maße ... zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, oder 2. im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder 3. infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. ... Der Arbeitnehmer muß also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwern...

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