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VfGH: Zuständigkeit
• Dem VfGH fehlt die Zuständigkeit, über eine Gegenforderung zu entscheiden, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im Artikel 137 B-VG genannte Partei richtet - (Art. 137 B-VG)
Nach ständiger, mit VfSlg. 5732/1968 beginnender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus Art. 137 B-VG, daß der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, über die Aufrechenbarkeit bestrittener Gegenforderungen zu entscheiden, über deren Bestand er nach Art. 137 B-VG zu entscheiden nicht befugt ist. Da nämlich einer solchen Entscheidung Rechtskraft zukäme, würde der Verfassungsgerichtshof der Sache nach über diese Gegenforderung selbst entscheiden, womit er aber die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritte (vgl. VfSlg. 6198/1970, 7003/1973, 8043/1977 und A 7/96). (Zurückweisung)
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