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Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb
(BMF) - Ein Sachverhalt des Anfragefalles - Erwerb eines Grundstücks, Abbruch des nicht mehr sanierungsfähigen Gebäudes und Bau eines Wohnhauses mit 5 Einheiten zur Vermietung; Veräußerung von 2-3 Einheiten aus finanziellen Gründen - dürfte noch in den Rahmen der Vermögensverwaltung fallen, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt. So wurde die einmalige Errichtung eines Gebäudes mit neun Garçonnièren und ihr kurzfristiger Abverkauf nicht als gewerbliche Tätigkeit beurteilt ( 317, 529/80). Eine gewerbliche Tätigkeit wäre erst das nachhaltige (planmäßige) Errichten und Veräußern von Gebäuden bzw. Wohnungen ( 2085, 2139/78).
Eine „Objekt-Grenze" (wie z. B. in Deutschland), wonach die Anschaffung (Bebauung) und Veräußerung in einem bestimmten Umfang (mehr als 3 Objekte) i. d. R. eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat in Österreich bis dato keine Bedeutung erlangt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (Gesamtbild der Verhältnisse). Auf zwei Einzelerledigungen des BMF wird hingewiesen (, RdW 1995, 284; , RdW 1995, 87). (