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Abschreibung, Angemessenheitsprüfung und Sachbezug bei PKW und Kombi
Gestaltungsmöglichkeit zur Befriedigung des Mobilitätserfordernisses von Dienstnehmern
Durch das StruktAnpG 1996 wurde die Abschreibungsdauer von PKW und Kombi auf acht Jahre erhöht. Die Verordnungen zum Sachbezugswert bzw. zur Angemessenheitsprüfung wurden aber nicht angepaßt. Einem Dienstnehmer, der den dienstgebereigenen PKW oder Kombi auch privat nutzen kann, werden monatlich 1,5% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges, maximal jedoch 7.000 S zum Lohn hinzugerechnet. Bei Anschaffungskosten von 467.000 S entspricht dies einer Nutzungsdauer von 66,7 Monaten oder 5,56 Jahren. Damit sollte die Abschreibung beim Dienstgeber mit der Hinzurechnung beim Dienstnehmer vergleichbar sein.
Mit dem StruktAnpG 1996 ist diese Vergleichbarkeit zwischen AfA einerseits und Hinzurechnung andererseits weggefallen. Im vorliegenden Beitrag soll eine Vorgangsweise dargestellt werden, die hinsichtlich AfA und Angemessenheitsprüfung beim Dienstgeber und Sachbezug beim Dienstnehmer Alternativen aufzeigt.
Dazu werden die Grundzüge eines Modells entwickelt, mit dem praktisch trotz der Einschränkungen durch § 8 Z 6 EStG eine Leistungsabschreibung von PKW und Kombi erreicht werden kann. Die „Nutzungsdauer" hängt in diesem Modell von den Anschaffungskosten und der jährlichen Kilometerleistung des PKW oder Kom...