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Bundesabgabenordnung - Subhonorare
Subhonorare (§ 162 BAO)
Werden von einem Architekten Subhonorare ins Ausland bezahlt für nur ungenau angeführte Tätigkeiten und werden diese Honorare nicht überwiesen, sondern bar ausgehändigt bzw. mittels Scheck bezahlt, wobei die Einlösung der Schecks nicht direkt durch die Subhonorarempfänger erfolgte, so ist die Zahlung unglaubwürdig ().