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Einkommensteuer - Geschäftsführerbezüge, Zufluß
Geschäftsführerbezüge, Zufluß (§ 19 EStG)
Der Zufluß rückgestellter Geschäftsführungsbezüge stellt die rechtliche und faktische Verfügungsmacht voraus. Die rechtliche Verfügungsmacht über die Geschäftsführungsbezüge ist bei einem Mehrheitsgesellschafter gegeben. Die tatsächliche Verfügungsmacht ist nur dann nicht anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist; dies ist von der Behörde zu überprüfen ().