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Gewerbebetrieb, Liebhaberei
Gewerbebetrieb, Liebhaberei (§ 2 EStG)
Eine typisch gewerbliche Tätigkeit ist nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei zu beurteilen. Die Art, in der der Betrieb geführt wird, muß erkennen lassen, daß das betriebliche Geschehen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist ().