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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite R 146

VfGH: GO 1997 des UVS Wien

  • Unabhängiger Verwaltungssenat Wien, Aufhebung der Geschäftsordnung für das Jahr 1997 mit Ablauf des , Antrag von Mitgliedern des UVS Wien - (§ 8 a, 12 UVS-G)

    In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses am 2., 6., 12., 17., 20., 30. und ist es nicht zu der von § 8 a Abs. 6 UVS-G geforderten, einstimmigen Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Jahr 1997 gekommen. (Ein vom Präsidenten vorgelegter Entwurf war zuletzt in mehreren Sitzungen einstimmig abgelehnt worden.) Daraufhin hat der Präsident des UVS noch am an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:

    „Da bis zum keine Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 erfolgt ist, setze ich diesbezüglich gemäß § 12 Abs. 8 UVS-G eine Nachfrist bis zum . Sollte es bis zu diesem Termin zu keiner Beschlußfassung kommen, werde ich im Sinne der genannten Bestimmung die Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 erlassen."

    Am Nachmittag des 2. Jänner...

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