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Familienbeihilfe: Anspruch
Familienbeihilfe ist nicht zu bewilligen, wenn die Behinderung, die zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. - (§ 6 Abs. 5 (FLAG), (Abweisung)
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