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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite R 145
Verspätungszuschlag
Ein Verspätungszuschlag zur Getränkesteuer ist nicht gerechtfertigt, wenn die Abfuhr der Getränkesteuer wegen eines Rechtsirrtums unterblieben ist. - (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in diesem Punkt)
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