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BörsenUSt: Bemessung
Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr und die Börsenumsatzsteuer bei Abtretung von GmbH-Anteilen sind alle Leistungen, die der Erwerber der Anteile zu erbringen hat - gleichgültig an wen -, damit er die Anteile an der GmbH erhält. - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG vor Inkrafttreten des BGBl. 629/1994 und § 17 Abs. 1 KVG), (Abweisung)
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