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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite K 34

Einkommensteuer - Veruntreuung

Veruntreuung (§ 19 EStG)

Veruntreut ein Rechtsanwalt Klientengelder (strafrechtlich verurteilt) und kann er infolge Konkurses nichts mehr an die Klienten zurückzahlen, so sind die Gelder in dem Zeitpunkt als Einnahmen anzusetzen, in dem er sie nicht mehr zurückzahlen kann (LS 46/97 in FJ 1997, 253).

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