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Einkommensteuer - Darlehen durch Autohändler
Darlehen durch Autohändler (§§ 2, 4 Abs. 1 EStG)
Die Behörde hat den Ausfall von Darlehen von Privatpersonen zwecks Ankaufs eines Autos nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil sich der Bfr. trotz Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung der Darlehen nicht um ausreichende Sicherheiten gekümmert hatte. Der VwGH folgt dem nicht, da auch besonders risikoreiche Aktivitäten, bei denen im besonderen Maße mit wirtschaftlichen Rückschlägen gerechnet werden muß, als Einkunftsquelle in Betracht kommen. Der Bfr. hat für die risikoreichen Darlehensgewährungen entsprechend hohe Zinsen verlangt und durch Einschaltung von Anwälten, Wirtschaftspolizei und Staatsanwaltschaft auch die Einbringung der Darlehen ausreichend betrieben. Daß trotzdem die Darlehen nicht einbringlich waren, führt nicht zur Liebhaberei ().