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Berufungsbegehren: Ausdehnung
• Der Abgabepflichtige kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist sein Berufungsbegehren ausdehnen - (§ 188 BAO)
Wendet sich eine Berufung bloß gegen einen Teil des Spruches eines Bescheides, so erwachsen die anderen Spruchteile dennoch nicht in Rechtskraft; der Berufungswerber kann sohin auch nach Ablauf der Berufungsfrist sein Berufungsbegehren auf diese anderen Teile des Spruches ausdehnen. Andererseits stellen aber einzelne Feststellungen eines Bescheides nach § 188 BAO nicht stets eine untrennbare Einheit mit der Rechtsfolge dar, daß sie durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur einheitlich aufgehoben werden könnten. Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis B 80/93 den Teil des Spruches, der Feststellungen über die Vortragsfähigkeit des Verlustes trifft, aufgehoben. Der weitere Teil des Spruches ist bislang im Rechtsbestand geblieben und wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(2 Erk., ; , 94/13/0132)