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Verfahren: Berufung
• Wenn der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren vorbringt, daß unverbuchte Einnahmen an bestimmte Personen weitergeleitet wurden, so hat die Abgabenbehörde das Vorbringen zu untersuchen - (§ 115 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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