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Wiederholungsprüfung: Zulässigkeit
• Eine Wiederholungsprüfung ist nur dann zulässig, wenn bereits vor Beginn der Prüfung besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen vorliegen - (§ 148 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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