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Behebung von Feststellungsbescheiden
(A. B.) - Für einen Bescheid betreffend die aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO gelten - als contrarius actus - dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid selbst. Damit ein Feststellungsbescheid den Gesellschaftern (Mitgliedern) einer Personenvereinigung bzw. Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegenüber im Sinne des § 97 BAO wirksam werden kann, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Enthält der einen Feststellungsbescheid aufhebende Aufsichtsbescheid gemäß § 299 BAO seinerseits keinen solchen Hinweis i. S. d. § 101 Abs. 3 BAO, entfaltet er keine Rechtswirkungen. Dies deshalb, weil das Wesen eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO - und damit auch eines entsprechenden Aufhebungsbescheides - durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist. Die gegen einen solchen Behebungsbescheid gerichtete Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert nichts, daß der Masseverwalter der Bescheidadressatin (KG), an den zugestellt worden...