Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
»Lauschangriff« und »Rasterfahndung« bei finanzstrafrechtlichen Verfahren?
Für finanzstrafrechtliche Delikte sind keine Änderungen zu erwarten
Neue und veränderte Erscheinungsformen der Kriminalität erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen für die Strafverfolgung. Die Regierungsvorlage (RV) zum Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen eingeführt werden sollen, harrt auf ihre Beschlußfassung. Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Änderung der Strafprozeßordnung (StPO) in der Form, daß den Behörden neue Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen sollen. In zahlreichen Diskussionen wurde bereits über die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel („Lauschangriff") und den automationsunterstützten Datenabgleich („Rasterfahndung") debattiert. In diesem Beitrag sollen die - auf der Regierungsvorlage basierenden - Neuerungen auf ihre Auswirkungen im finanzstrafrechtlichen Verfahren hin untersucht werden.
Delikte nach FinStrG werden entweder in (finanz)verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, für welche das FinStrG die Prozeßordnung darstellt, oder in strafgerichtlichen Strafverfahren, für welche grundsätzlich die StPO gilt, verfolgt.
Das derzeit geltende FinStrG sieht als Verfolgungshandlungen die Festnahme, die Vorführung, die vorläufige Verwahrung und Unters...