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Tourismusbeitrag keine der USt gleichartige Abgabe
(A. B.) - Der Tourismusbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe im Sinne der österreichischen Finanzverfassung. Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz jene Vorteile sind, die der beschwerdeführenden Partei aus dem Tourismus im Land Tirol erwachsen. An diesem Steuergegenstand ändert der Umstand nichts, daß die Bemessung der Abgabe - nach dem jeweiligen Nutzen aus dem Tourismus differenzierend - an Umsätze im Sinne des UStG 1972 anknüpft. (Erkenntnis des , unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 93/17/0305, und vom , 94/17/0001)