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Verbot der Einlagenrückgewähr
§§ 879, 1358, 1422 ABGB; § 52 AktG; § 82 GmbHG
Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Er ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Er wird durch die Einwendung einer Gegenforderung nicht beeinträchtigt, die gerade darauf abzielt, eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem Dritten zu vermeiden.
Aus der Begründung:
Das BerG hielt eine Gegenforderung iHv € 78.598,65 für berechtigt. Die bekl GmbH habe die offene Forderung einer Bank gegen deren Kreditnehmerin eingelöst, für welche Kreditforderung neben dem Kl und einem Dritten auch ihr (mittelbarer) Gesellschafter und Geschäftsführer (kurz: Konzernchef) als Bürge und Zahler haftete.
1. Nach § 1422 ABGB kann derjenige, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Dass die Vorinstanzen aufgrund der Erklärung der Bekl vom von einer Einlösung der Forderung der Bank gegenüber der Kreditnehmerin ausgegangen sind, ist durchaus vertretbar.
1.1. Auch wenn die Bekl im S...