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Vorzeitige Auflösung von Mietzinsrücklagen
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß gegen die analoge Anwendung der zu § 28 Abs. 5 EStG 1988 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitgeteilten Rechtsauffassung hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung von steuerfreien Beträgen auf Mietzinsrücklagen nach § 11 EStG keine Bedenken bestehen. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 kann somit durch eine selektive Vorlage des in § 11 Abs. 1 Z 2 EStG genannten Verzeichnisses eine vorzeitige (Teil-)Auflösung der Mietzinsrücklage errechnet werden. (