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Keine Anlaufverluste bei sich »totlaufenden« Tätigkeiten von Privatgeschäftsvermittlern
In Ergänzung zum Aufsatz von Adametz in SWK-Heft 13/1997, Seite S 334, „Einstellung einer Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes; keine automatische Aberkennung von Anlaufverlusten", steht folgender, ab 1993 anzuwendender § 2 Abs. 2 letzter Satz der Liebhabereiverordnung zur Diskussion: „Ein Anlaufzeitraum i. S. d. ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird."
Im Durchführungserlaß zur zweiten Liebhaberei-VO, welche die zitierte Hinzufügung zu § 2 Abs. 2 mit sich brachte, wird als einzig denkbarer Fall nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit angeführt, wobei das BMF offenbar das zeitlich begrenzte Eingehen einer Verlustbeteiligung für die Versagung von ansonsten „jedenfalls" anzuerkennenden Anlaufverlusten im Auge hatte. Anlaßfall der von Adametz aufgegriffenen Auseinandersetzung mit Anlaufverlusten war ein Generalimporteur, der einen unbefristeten Vertrag hatte und der seine Tätigkeit vorzeitig wegen eines sich nicht einstellenden Erfolges abgebrochen hat. Für diesen Einzelfall war das BMF über eine gemäß § 299 Abs. 3 BAO erfolg...