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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 18

Getränkesteuer Kärnten

Die Getränkesteuer mußte in Villach vor dem vom Entgelt für die Verpackung (Tüten, Löffel, Einwegverpackungen, ähnliche Gefäße und Trinkhalme) nicht entrichtet werden - (§ 5 Villacher Getränkeabgabeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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