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Verfahren: Stellungnahme
• Im Berufungsverfahren ist dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - (§ 183 BAO)
Die Finanzbehörde nahm an, der Beschwerdeführer, ein Facharzt für Innere Medizin, würde die Leistungen seiner Ehefrau als Ordinationshilfe gegenüber einer fremden Arbeitskraft nicht in Höhe von rund 22.000 S honorieren. Der Beschwerdeführer hatte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gehabt, hiezu Stellung zu nehmen. Der Verfahrensmangel ist wesentlich, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde dargetan hat, daß bei Wahrung des Parteiengehörs vorgebracht worden wäre, bei einer entsprechend qualifizierten Ordinationshilfe sei ein Monatsverdienst von 22.000 S keineswegs überhöht, und es sei auch bei familienfremden Angestellten nicht üblich, den Kollektivvertragslohn zu zahlen. Auch ein Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Bescheid insofern an, als nicht dargetan wurde, wie die belangte Behörde zu Sachbezügen in Höhe von jeweils rund 4.300 S monatlich gelangt ist. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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