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Vergnügungssteuer
• Die Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer für einen bestimmten Monat durch die Unterlassung ihrer Entrichtung tritt zum letzten des jeweiligen Vormonates ein; nach Ablauf von drei Jahren tritt Strafbarkeitsverjährung ein - (§ 31 Abs. 3 Wiener VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( bis 0363)