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Vergnügungssteuergesetz Wien
• Eine Bestrafung wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes durch Nichtanmeldung eines Spielapparates ist für einen Zeitraum nicht möglich, in dem dem Magistrat durch eine Revision die Aufstellung des Apparates schon bekannt war - (§ 19 Abs. 1 Wiener VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 Erk., ; , 94/17/0332)