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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 15

Vergnügungssteuergesetz Wien

Eine Bestrafung wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes durch Nichtanmeldung eines Spielapparates ist für einen Zeitraum nicht möglich, in dem dem Magistrat durch eine Revision die Aufstellung des Apparates schon bekannt war - (§ 19 Abs. 1 Wiener VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(2 Erk., ; , 94/17/0332)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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