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Haftung bei Unfall selbständiger Unternehmer auf der Baustelle
bauaktuell2017/3
1. Das BauKG als lex specialis verdrängt § 1169 ABGB. Selbständige sind vom unmittelbaren Anwendungsbereich des BauKG nicht erfasst.
2. Da sich der Schutz des BauKG nicht auf selbständige Unternehmer erstreckt, kann sich der Bauherr diesen gegenüber nicht darauf berufen, er habe einen Baukoordinator bestellt und für dessen unzureichende Sicherheitsmaßnahmen nicht einzustehen. Vielmehr ist für die Haftung des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer § 1169 ABGB einschlägig.
Der Beklagte errichtete als Bauherr Personalwohnungen Der dem Prozess auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient übernahm die Funktion des Baustellenkoordinators, wobei ein schriftlicher Vertrag darüber nicht geschlossen wurde. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese war von dem vom Beklagten mit der Planung, Bauleitung, Bauaufsicht und Statik beauftragten (weiteren) Baumeister mit der Durchführung von Bohrungen beauftragt worden.
Als der Kläger zur Arbeit erschien, wurde ihm von diesem Baumeister jene Stelle gezeigt, wo er Bohrungen vorzunehmen hätte. Bei seiner Frage nach einem Stromanschluss erhielt der Kläger von einem Arbeiter die Auskunft, er müsse zu Haus Nr 1 gehen, ...