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Gesetzesaufhebung: Anlaßfall
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Eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nichts anderes ausspricht - (Art. 140 Abs. 7 Bundesverfassungsgesetz), (Abweisung)
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