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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 13

Gesetzesaufhebung: Anlaßfall

Eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nichts anderes ausspricht - (Art. 140 Abs. 7 Bundesverfassungsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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