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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 13
Finanzstrafbehörde erster Instanz
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Als Finanzstrafbehörde erster Instanz ist das Gericht zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 1.000.000 S und bei Schmuggel 500.000 S übersteigt - (§ 53 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
(, AW 96/16/0013)