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Kommunalsteuerpflicht für Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer?
Kritik zum VwGH-Erkenntnis vom 18. 9. 1996, 96/15/0121
In der seit 1994 schwelenden Streitfrage, ob auch ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kommunalsteuer- und DB-(sowie dann auch DZ-)pflichtig sein kann, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 96/15/0121, bei einem 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Hinweis u. a. auf Zorn, die Steuerpflicht bejaht, wenn neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. Zorn leitet daraus ab, daß in der Praxis die GmbH mit den Bezügen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall der Kommunalsteuer unterliegt. Diese Entscheidung bedarf einer näheren kritischen Untersuchung, sind doch davon m. E. tausende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 50% betroffen, bei denen nicht nur die Weisungsgebundenheit (passiv) nicht gegeben ist, sondern die darüber hinaus die Gesellschaft mit einer über 50%igen Beteiligung nach dem Gesetz - und ohne Sperrminorität für andere Gesellschafter - aktiv nach dem eigenen Willen führen können.
I. Zur ausführlichen historischen Interpretation
In der außergewöhnlich knappen, 51/2 Seiten starken Entscheidung widmet der VwGH ...