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Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG bei wirtschaftlichem Eigentum, Treuhand und Fruchtgenuß
Wem sind die gesellschaftsrechtlichen Anteile steuerlich zuzurechnen?
Durch das KStG 1988 wurde der Anwendungsbereich des nationalen Schachtelprivilegs wesentlich erweitert. Insbesondere entfiel das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung in Höhe von mindestens 25% und die zwölfmonatige Behaltefrist. Gegenüber dem KStG 1966 unverändert blieb hingegen das internationale Schachtelprivileg. Im Schrifttum wird die Diskussion, ob die Beteiligungsertragsbefreiung auch dem nicht zivilrechtlichen Eigentümer an den Gesellschaftsanteilen zusteht, sehr kontroversiell geführt. Insbesondere für den Bereich des internationalen Schachtelprivilegs wird dies mit der Begründung einer formalrechtlichen Anknüpfung der Vorschrift überwiegend verneint. In dem folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die nationale bzw. internationale Beteiligungsertragsbefreiung dem wirtschaftlichen Eigentümer, dem Treugeber und dem Fruchtnießer der Gesellschaftsanteile zusteht.
1. Unmittelbare und mittelbare Beteiligung
Sowohl § 10 Abs. 1 KStG (nationales Schachtelprivileg) als auch § 10 Abs. 2 KStG (internationales Schachtelprivileg) verlangen eine Beteiligung in Form von Gesellschaftsanteilen. Die Begünstigung steht folglich nur dem Aktionär bzw. dem Anteilsinhaber zu. Beteiligt s...