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Steuerberatungskosten
S. S 155Steuerberatungskosten (Kennzahl 460)
Steuerberatungskosten (Honorar einschließlich Umsatzsteuer), die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind, sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höchstbeträge.
Neu: Für die Sonderausgaben im
Sinne der Z 2 lit. a bis c des Formulars wurde die Absetzbarkeit kunstvoll und
kompliziert neu geregelt.
Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von
40.000 S.
Dieser Betrag erhöht sich
• um 40.000 S,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder
• um 20.000 S bei mindestens drei Kindern (§ 106
Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines St...