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bau aktuell 4, Juli 2017, Seite 169

Entfall der Aushangpflicht ab 1. 7. 2017

Die nach dem Deregulierungsgesetz 2017 verbleibenden Aushang- und Auflagepflichten

Christoph Wiesinger

Mit dem Deregulierungsgesetz 2017, BGBl I 2017/40, beseitigt der Gesetzgeber in insgesamt 25 Gesetzen ersatzlos Bestimmungen. Darunter findet sich die Abschaffung der Aushangpflicht der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie betrifft aber nur die Aushangpflicht als solche, die materiell-rechtlichen Bestimmungen gelten dessen ungeachtet unverändert weiter.

1. Aushangpflichtige Gesetze

Bis enthielten zahlreiche arbeitnehmerschutzrechtliche Gesetze eine Auflagepflicht für die entsprechenden Gesetze (zB ASchG, AZG, ARG, MSchG und KJBG) und Verordnungen (zB BauV). Die Auflagepflicht galt nicht nur für die ortsfesten Betriebe, sondern beispielsweise auch für Baustellen. Für den praktischen Gebrauch waren diese gesetzlichen Bestimmungen oftmals in jährlich erscheinenden Büchern zusammengefasst, die – trotz der Verwendung des Begriffs „Auflagepflicht“ im Gesetz (zB § 129 ASchG; § 24 AZG; § 23 ARG) – als „Aushangpflichtige Gesetze“ bezeichnet wurden. Es handelte sich bei all diesen Bestimmungen allerdings um leges imperfectae, weil Verstöße gegen die Auflagepflichten schon bisher nicht mit Strafe bedroht waren.

Alle diese Bestimmungen zur Auflagepflicht hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit vom durch das Deregulierungsgesetz 2017 nunm...

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