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Art. 6 Abs. 1 Z 2
Art. 6 Abs. 1 Z 2 (Vorkolonne zu Kennzahl 018)
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 UStG sind die folgenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, steuerfrei, wenn dieser eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) verwendet und im Falle der Steuerpflicht dieser Leistung den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
a) die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes aufgrund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
b) die inländische Begutachtung eines Gegenstandes sowie die damit in Zusammenhang stehenden in § 3 a Abs. 8 lit. b UStG bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.
Rechts neben der Kennzahl 018 ist die Summe der drei in der Vorkolonne angegebenen Beträge einzutragen.