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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 179

Ausfuhrlieferungen

Ausfuhrlieferungen (Kennzahl 011)

Die im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 UStG aufgezählten Umsätze (Kennzahlen 011, 012, 015) sind „echt" umsatzsteuerfrei, das heißt, der Unternehmer braucht für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten und hat trotzdem das Recht, seine Vorsteuer uneingeschränkt abzuziehen. Dazu gehören die Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG).

Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn

1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1000 S nicht übersteigt.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Die Ausländereigenschaft des Abnehmers ist bei Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer nicht mehr erforderlich. Es können daher auch Lieferungen an inländische Abnehmer steuerfrei sein.

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